Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute analog § 1361a BGB

BGB § 90a, § 1361a; FamFG § 209

Bei der Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute analog § 1361a BGB ist oberstes Entscheidungsprinzip das Tierwohl, wobei wichtigstes Kriterium die Frage der Hauptbezugsperson des Hundes ist, gefolgt von der Frage, wer sich am besten um das Tier kümmern kann und schließlich der Frage, wer das artgerechtere Umfeld bieten kann.

                                                                                                       (amtl.)

AG Marburg, Beschl. v. 3.11.2023 – 74 F 809/23 WH

MDR 2024, Seite 507

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