StVG §§ 7, 17 I, II; StVO §§ 1 II, 7 V; VVG § 115 I Nr. 1; ZPO §§ 286, 529, 531
- Der gegen den Auffahrenden grundsätzlich sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorher den Fahrstreifen gewechselt hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision etwa fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat.
- Der Anscheinsbeweis zulasten eines von hinten auf ein in die Vorfahrtstraße einbiegendes Fahrzeugs setzt voraus, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sie sich auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können.
- Wenn sich der Unfallhergang nach Beweisaufnahme als unaufklärbar darstellt, wirkt zulasten beider Unfallbeteiligten nur die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge, was zu einer Quote von 50 % zu 50 % führt.
OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022 – 7 U 51/22NJW 2023 S. 370