BGB § 249 Abs. 2 S. 1
Ein Unternehmen, das im Rahmen seines Geschäftsbetriebes ausschließlich Neufahrzeuge und keine Gebrauchtfahrzeuge erwirbt, muss sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung des Totalschadens einen ihr für Neufahrzeuge eingeräumten Großkundenrabatt grundsätzlich nicht anrechnen lassen. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Köln, Urt. v. 27.10.2023 – 6 U 31/23 Zfs 2024, Seite 18