BGB § 917 Abs. 1S. 1, § 1019
Ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann; in diesem Fall kann das Notwegerecht allenfalls befristet und längstens bis zur Herstellung der anderweitigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg zugesprochen werden.
BGH, Urt. v. 16.04.2021 – V ZR 85/20
(OLG Schleswig – 13 U 9/14; LG Kiel – 8 0 103/12)
MDR 2021 S. 1000