GG Art. 5 I, II; EMRK Art. 10 II; StGB §§ 185, 193
Den Bürgern muss es möglich sein, straflos und ohne Furcht vor Strafe zum Ausdruck zu bringen, dass sie eine bestimmte Person für ungeeignet zur Führung der von ihnen bekleideten öffentlichen und politischen Ämter halten. Auch solche Kritik gibt zwar nicht das Recht, zu verhetzenden Formen zu greifen, Amtsträger unmäßig zu beschimpfen und in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Bürger dürfen aber, insbesondere gegenüber Amtsträgern in Regierungsfunktionen, auch harsche Fundamentalkritik („Null“) üben, und zwar unabhängig davon, ob sie dieses negative Urteil näher begründen und ob es weniger drastischer Ausdrucksformen für die Kritik gegeben hätte (Leitsatz der Redaktion)
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 19.5.2020 – BvR 1094/19
Zum Sachverhalt
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Bf. wegen Beleidigung des ehemaligen Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben an die Finanzbehörden.
Am Ende erklärt er: „Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden behalten ich mir ausdrücklich vor. Sie jetzt zu erheben, dürfte allerdings sinnlos sein: Solang in Düsseldorf eine rote Null als Genossen Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlung, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt. Aber vielleicht führt ja die Landtagswahl im Mai 2017 hier zu Verbesserungen (….).“