WGB F 01/08 K.7
Der in den Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung (hier Klauseln zu den WGB F 01/08 K.7) als „naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“ definierte Begriff „Erdrutsch“ erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden.
BGH Urteil vom 9.11.2022 – IV ZR 62/22NJW 2023 S. 366