StVO § 8
Ist ein Kreisverkehr an der Einmündung in den Kreis mit den beiden Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und 215 (Kreisverkehr) versehen, ist derjenige als vorfahrtsberechtigt anzusehen, der als Erster die Zeichen passiert hat und in den Kreisverkehr eingefahren ist; ein vollständiges Einfahren in den Kreisverkehr ist für die Begründung des Vorfahrtrechts nicht erforderlich. (amtl.)
OLG Koblenz, Beschl. v. 22.9.2022 – 12 U 917/22
(LG Koblenz – 10 O 363/21)
MDR 2022 S. 1342