BGB § 249, § 253, § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9, § 9a, § 47
Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50-60 cm langen, 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der Verkehrssicherungspflichtige warnen oder die er beseitigen muss.
OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2020 – 11 U 126/20
(LG Bochum – 5 0 134/20)
MDR 2021 S. 358