BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9, § 9a, §47
Ein in einem Wohngebiet 2,2 cm herausragender Kanaldeckel muss in einem Bereich, der von Fußgängern und Fahrzeugen gleichermaßen benutzt wird, keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein.
OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2020 – 11 U 103/19
MDR 2021 S. 35