BGB § 2084, § 2247, § 2353
Die Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier spricht nicht per se gegen einen ernsthaften Testierwillen.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2023 – 3 W 96/23
(AG Westerstede – 31 VI 1122/23
Aus den Gründen:
… für die Echtheit spricht im konkreten Falle darüber hinaus, die Verwendung eines Bestellzettels einer Brauerei sowie die konkrete und von der Beteiligten zu 1) glaubhaft geschilderte Auffindestelle. Der Erblasser war jahrelang in der Gastronomie tätig – er betrieb eine klassische Dorf-Kneipe -, kümmerte sich jedoch kaum um Schriftverkehr und ähnliches. Vor diesem Hintergrund ist es nicht fernliegend, dass er einen von ihm üblicherweise verwandten Bestellzettel nutzte, um auf einem solchen auch bedeutsame Angelegenheiten wie seine letztwillige Verfügung niederzulegen. Nach den Angaben der Beteiligten zu 1) nutzte der Erblasser auch den Bereich hinter dem Tresen im Schankraum, an dem die Beteiligte zu 1) nach eigener glaubhafter Bekundung den Zettel fand, um dort für ihn bedeutsame Unterlagen wie nicht gezahlte Deckel aufzubewahren. Das ebenfalls vorhandenen Büro nutzte er hierfür hingegen kaum. Auch habe es sich bei dem Bereich hinter dem Tresen aus Perspektive des Erblassers um eine Art Wohnzimmer gehandelt.
(amtl.)
MDR 2024, Seite 450