GG Art. 2 II, 8 l; BVerfGG §§ 23 I 2, 32 I, 92
Bei der Folgenabwägung in einem Verfahren des Eilrechtsschutzes wegen des Verbots einer Versammlung, in deren Verlauf sich Personen von einer Autobahnbrücke abseilen und Transparente gegen den Weiterbau einer Autobahn anbringen wollten, überwiegt angesichts der Gefahr von Personenschäden infolge von Verkehrsstaus und Auffahrunfällen das grundrechtlich durch Art. 2 II GG geschützte Interesse zahlreicher Verkehrsteilnehmer das von Art. 8 I GG umfasste Bestimmungsrecht über den Versammlungsort ( Leitsatz der Redaktion)
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 7.12.2020 – 1 BvR 2719/20
NJW 2021 S. 461