StVO § 41; ZPO § 286
Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 I StVO gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie Rückwärtsfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.
(amtl.)
BGH Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 287/22
NJW 2024, Seite 146