BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, 10.
Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktion der Umwelt auslöst. Dazu gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Information – Vorfälle aus dem Familienbereich, die Ausgestaltung familiärer Beziehungen wie auch Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind. (amtl.)
BGH, Urt. v. 10.1.2020 – VI ZR 62/17 VersR 2021 S. 52