Unfallversicherungsschutz für den Weg zum innerhalb des Betriebsgebäudes gelegenen Getränkeautomaten

SGB VII § 8 Abs. 1

  1. Das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
  • Ein grundsätzlich versicherter Weg in der Sphäre des Arbeitsgebers wird nicht durch die Tür des Raums begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.

                                                                                              (alle amtl.)

LSG Darmstadt, Urt. v. 7.2.2023 – L 3 U 202/21(nrkr.)

NJW 2024, Seite 721

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