GG; 3 I; SGB VII idF 14.6.2021 § 8 I 3; SGB VII § 8; BeamtVG §31
1. Der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice ist als Betriebsweg unfallversichert.
2. Eine im Hinblick auf Art. 3 I GG ungerechtfertigte Besserstellung der Beschäftigten im Homeoffice ist, verglichen mit Beschäftigten, die ihre Arbeit außerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten verrichten, hierdurch nicht zu besorgen. (Leitsatz 2 von der Redaktion).
BSG Urteil vom 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R
Zum Sachverhalt
Am Montag, den 17.9.2018 stürzte der Kl. morgens gegen 7:00 Uhr auf dem unmittelbaren Weg von seinen Privaträumen in das häusliche Büro, wo er seine Arbeit sofort aufnehmen wollte, ohne vorher zu frühstücken oder einen Kaffee zu holen. Er rutschte beim Hinabsteigen der Treppe von der vierten (Schlaf)Etage zu dritten (Büro-)Etage auf einer Stufe ab und zog sich dabei einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers zu.
NJW 2022 S. 3029
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