Art. 17 Abs. 1 und Abs. 4b), Art. 23, 29 Abs. 1 und Abs. 2 CMR
1. Ein zum Haftungsausschluss führender Verpackungsmangel nach Art. 17 Abs. 4b) CMR liegt dann nicht vor, wenn die transportierten und verpackten Lebensmittel gemeinsam mit einer stark riechenden Chemikalie transportiert werden und es deswegen zu einer Geruchs- und Geschmackskontamination der transportierten Lebensmittel und ihrer Verpackung kommt. Denn das Gut muss nur so verpackt sein, dass es bei einem vertragsgerecht durchgeführten Transport den üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag.
2. Dem Frachtführer oder einer -sonstigen Person- Sinne des Art. 29 Abs. 2 CMR fällt ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last, wenn sie trotz Wahrnehmung des Geruchs eine stark riechenden Chemikalie gemeinsam mit Lebensmitteln transportiert oder den Transport zulässt, ohne sich vorher sachkundig über die Auswirkungen des Geruchs auf die Lebensmittel zu informieren. Eine bloße Anfrage bei dem den Chemikalientransport organisierenden Speditionsunternehmen ohne Darstellung des vollen Sachverhalts, insbesondere dass Lebensmittel mittransportiert werden, reicht nicht aus.
OLG Hamm, Urt. v. 20.12.2021 – 18 U 46/17 TranspR 2023, S. 126