Transportrecht

Art. 17 Abs. 1 und Abs. 4b), Art. 23, 29 Abs. 1 und Abs. 2 CMR

1. Ein zum Haftungsausschluss führender Verpackungsmangel nach Art. 17 Abs. 4b) CMR liegt dann nicht vor, wenn die transportierten und verpackten Lebensmittel gemeinsam mit einer stark riechenden Chemikalie transportiert werden und es deswegen zu einer Geruchs- und Geschmackskontamination der transportierten Lebensmittel und ihrer Verpackung kommt. Denn das Gut muss nur so verpackt sein, dass es bei einem vertragsgerecht durchgeführten Transport den üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag.

2. Dem Frachtführer oder einer -sonstigen Person- Sinne des Art. 29 Abs. 2 CMR fällt ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last, wenn sie trotz Wahrnehmung des Geruchs eine stark riechenden Chemikalie gemeinsam mit Lebensmitteln transportiert oder den Transport zulässt, ohne sich vorher sachkundig über die Auswirkungen des Geruchs auf die Lebensmittel zu informieren. Eine bloße Anfrage bei dem den Chemikalientransport organisierenden Speditionsunternehmen ohne Darstellung des vollen Sachverhalts, insbesondere dass Lebensmittel mittransportiert werden, reicht nicht aus.

OLG Hamm, Urt. v. 20.12.2021 – 18 U 46/17 TranspR 2023, S. 126

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Transportrecht

Corona Spezial! Tranportverzögerungen infolge Coronamaßnahmen.

Die Rechtsprechung und Literatur zur Lieferfristüberschreitung im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr hat bisher einen Fall wie das Coronavirus noch nicht zu entscheiden gehabt. Nicht neu sind aber Lieferfristüberschreitungen und Verzögerungen durch Maßnahmen wie Straßensperren, Zollschranken, Kriege, Unruhen.

 

Hier hat sich nach Rechtsprechung und Literatur der Frachtführer vor Antritt der Fahrt und auch laufend über Rundfunk, Internet, Fachverbände, IHK etc. über mögliche Behinderungen, Staus und Blockaden auf dem Laufenden zu halten. Es ist dann seine Pflicht, wenn irgendmöglich Umfahrungen durch andere Länder, Gebiete, Straßen etc. zu suchen. Ansonsten droht die Haftung nach CMR wegen Lieferfristüberschreitung.

 

Dem grenzüberschreitenden Lkw-Unternehmer ist daher anzuraten, sowohl bei konkret vereinbarter Lieferfrist als auch ohne individuelle Lieferfristvereinbarung (übliche Beförderungszeit) zu dokumentieren, welche Informationen er hatte und haben konnte, um sich gegen spätere Inanspruchnahmen zu sichern. Nach EBJS – Schaffert sind unvermeidbar und unabwendbar regelmäßig nur solche Staus und Blockaden, die völlig überraschend oder flächendeckend auftreten, nicht hingegen eine mangels Erkundung der Wegstrecke eingetretene Transportverspätung.

 

Dem Geschädigten wird spiegelbildlich natürlich empfohlen zu verifizieren, wann Meldungen über Staus und eventuelle Umleitungsmöglichkeiten verfügbar waren.

 

Weiterer Hinweis für Auftraggeber und Empfänger: Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr verfallen ersatzlos, wenn er nicht binnen 21 Tagen ab Ablieferung des Gutes einen schriftlichen Vorbehalt (Anspruchsgeltendmachung, muss noch nicht beziffert sein) gegen den Frachtführer gerichtet hat.