Die Rechtsprechung und Literatur zur Lieferfristüberschreitung im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr hat bisher einen Fall wie das Coronavirus noch nicht zu entscheiden gehabt. Nicht neu sind aber Lieferfristüberschreitungen und Verzögerungen durch Maßnahmen wie Straßensperren, Zollschranken, Kriege, Unruhen.
Hier hat sich nach Rechtsprechung und Literatur der Frachtführer vor Antritt der Fahrt und auch laufend über Rundfunk, Internet, Fachverbände, IHK etc. über mögliche Behinderungen, Staus und Blockaden auf dem Laufenden zu halten. Es ist dann seine Pflicht, wenn irgendmöglich Umfahrungen durch andere Länder, Gebiete, Straßen etc. zu suchen. Ansonsten droht die Haftung nach CMR wegen Lieferfristüberschreitung.
Dem grenzüberschreitenden Lkw-Unternehmer ist daher anzuraten, sowohl bei konkret vereinbarter Lieferfrist als auch ohne individuelle Lieferfristvereinbarung (übliche Beförderungszeit) zu dokumentieren, welche Informationen er hatte und haben konnte, um sich gegen spätere Inanspruchnahmen zu sichern. Nach EBJS – Schaffert sind unvermeidbar und unabwendbar regelmäßig nur solche Staus und Blockaden, die völlig überraschend oder flächendeckend auftreten, nicht hingegen eine mangels Erkundung der Wegstrecke eingetretene Transportverspätung.
Dem Geschädigten wird spiegelbildlich natürlich empfohlen zu verifizieren, wann Meldungen über Staus und eventuelle Umleitungsmöglichkeiten verfügbar waren.
Weiterer Hinweis für Auftraggeber und Empfänger: Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr verfallen ersatzlos, wenn er nicht binnen 21 Tagen ab Ablieferung des Gutes einen schriftlichen Vorbehalt (Anspruchsgeltendmachung, muss noch nicht beziffert sein) gegen den Frachtführer gerichtet hat.