AGB: Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung
BGB § 305 Die andere Vertragspartei kann vom Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen, wenn diese in einer nur etwa 1 mm kleiner dünner Schrift in hellem…
BGB § 305 Die andere Vertragspartei kann vom Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen, wenn diese in einer nur etwa 1 mm kleiner dünner Schrift in hellem…