BGB § 253, § 1922; ZPO § 287
Einem Geschädigten, der durch einen Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erleidet, mehrere Tage nach dem Unfall bei Bewusstsein und ansprechbar ist, infolge von anschließenden Hirninfarkten aber ein Schwerstpflegefall wird und sich in keiner Weise mehr verständigen kann und schließlich nach einem Zeitraum von rund vier Monaten verstirbt, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zustehen. Der Schmerzensgeldanspruch geht gemäß § 1922 BGB auf die Erben des Verstorbenen über.
OLG Celle, Urt. v. 04.11.2020 – 14 U 81/20
MDR 2021 S. 98