StVG § 7, § 11
Zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten gehört es, an Unfallstellen Schwerverletzte versorgen zu müssen. Dies gilt auch bei Verletzungen von Freunden oder Kollegen während des Einsatzes. Hingegen gehört es nicht zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten, an einer Unfallstelle einer Explosion ausgesetzt zu sein. (nicht amtl.)
OLG Schleswig, Urt. v. 1.8.2019 – 7 U 14/18
(LG Kiel – 5 295/15)
Aus den Gründen:
… Zweitinstanzlich ist aufgrund des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. unstreitig geworden, dass der Kläger infolge der Explosion des Gastanks des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges eine Traumafolgenstörung von Krankheitswert, nämlich eine Anpassungsstörung erlitten hat. Die Haftung der Beklagten dafür ergibt sich dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG. Die Explosion des Tanks eines Fahrzeuges – egal, ob es sich um einen Gas- oder Benzintank handelt – nach einem Unfall ist dem Betrieb des Kraftfahrzugs gem. § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen; § 7 Abs. 1 StVG will alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadenabläufe erfassen. … An der „Prägung“ des Schadengeschehens durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug kann danach ernsthaft keine Zweifel bestehen.
VersR 2019 Seite 813