AKB 14 Nr. A.2.3
1. Wenn ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper platzt, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, mithin um einen Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fremdkörper auf der Fahrbahn liegt und vom Fahrzeug überfahren wird oder ob sich der Fremdkörper schon vorher im Reifen befand und erst später durch Einwirkungen während der Fahrt das Platzen des Reifens verursacht.
2. Ein Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung liegt hingegen nicht vor, wenn ein schon vorher bestehender Reifenschaden, eine fehlerhafte Montage oder fehlerhafter Luftdruck alleinige Ursache für das Platzen des Reifens während der Fahrt ist.
3. Macht der VN nach dem Platzen eines Reifens Leistungen aus der Vollkaskoversicherung geltend, muss er die Voraussetzungen eines Unfalls beweisen. Dazu gehört der Nachweis, dass ein eingedrungener Fremdkörper für das Platzen des Reifens ursächlich war.
(hier: verneint) (alle amtl.)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2020 – 9 U 124/18
Aus den Gründen:
Nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Reifen am Fahrzeug des Kl. am 11.11.2017 nicht durch das Eindringen eines Fremdkörpers geplatzt ist, sondern aufgrund eines vorher durch einen Montagefehler entstandenen Reifenschadens. Daher liegen die Voraussetzungen für einen Vollkasko-Versicherungsschutz nicht vor.
VersR 2021 S. 371