Pflicht schwerbehinderten Bewerbern einen Ersatztermin für Vorstellungsgespräch anzubietenAGG § 1, § 7 Abs. 1, § 11, § 15 Abs. 2, § 22; SGB IX § 164 Abs. 2, § 165 S. 3, S. 4

Die Pflicht des öffentlichen Arbeitsgebers zur Einladung schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 S. 3 SGB IX beinhaltet auch das Erfordernis einen Ersatztermin anzubieten, wenn der sich bewerbende schwerbehinderte Mensch seine Verhinderung vor der Durchführung des vorgesehenen Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber die Durchführung eines Ersatztermins zumutbar ist.

                                                                                                       (amtl.)

BAG, Urt. v. 23.11.2023 – 8 AZR 164/22

(Hessisches LAG – 3 Sa 840/20; ArbG Gießen – 9 Ca 8/20)

MDR 2024, Seite 577

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