BGB § 571 Abs. 2, § 990 Abs. 2; ZPO § 794a
Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer von ihm nach den Vorschriften des Eigentümer- Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung verlangen. (amtl.)
BGH, Urt. v. 11.12.2020 – V ZR 26/20
(LG Berlin – 63 S 51/17; AG Schöneberg – 105 C 317/16)
MDR 2021 S. 169