BGB § 254; StVG § 9
Gegenüber dem unfallursächlichen Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Pkw-Fahrers wiegt auch ein stark eigengefährdendes Verhalten des durch den Unfall schwer verletzten Helfers, der ein wegen eines anderen Unfalls aufgestelltes, dann aber umgestürztes Warndreieck wieder aufstellt und hierzu die Fahrbahn betritt, deutlich weniger schwer (1/3). (amtl.)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2020 – I-1 U 63/20
VersR 2021 S. 1259