VVG § 28
Ein VN verletzt seine vertragliche Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts bereits dann, wenn er die genaue Bestimmung des Blutalkohols z.B. durch einen behaupteten Nachtrunk erschwert. Die Pflicht des VN, sich für eine polizeilich angeordnete, einwandfreie BAK-Bestimmung bereitzuhalten, wirkt sich als Reflex auch auf das Aufklärungsinteresse des Kaskoversicherers aus.
(nicht amtl.)
OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.2.2022 – 11 U 176/20
VersR 2022 S. 874