BGB § 249 Abs. 2 S. 1
- Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sog. Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurt. v. 16.1.2024 – VI ZR 253/22, VersR 2024, 441 (in diesem Heft), zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
- Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen.
(alle amtl.)
BGH, Urt. v. 16.1.2024 – VI ZR 51/23
VersR 2024, Seite 448