BGB §§ 1968, 2305
- Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB.
- Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
- Zur Berechnung des Zusatzpflichtteils gem. § 2305 BGB.
BGH, Urteil vom 26.5.2021 – IV ZR 174/20