BGB § 254; ZPO § 256 Abs. 1
Ein Geschädigter, der in der Silvesternacht das Abbrennen von Feuerwerkskörper durch Gäste einer Silvesterparty beobachtet, muss sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er durch den unsachgemäß gezündeten Feuerwerkskörper eines Dritten verletzt wird.
OLG Dresden, Beschl. v. 13.10.2020 – 4 U 1667/20
VersR 2021