StGB § 242
Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
BGH, Beschluss vom 03.03.2021 – 4 StR 338/20
Zum Sachverhalt
Nach den landgerichtlichen Feststellungen stellten sich die Angekl. L und B R jeweils neben die Geschädigten, nachdem diese in der Absicht, Bargeld abzuheben, ihre „EC-Karte“ in einen Geldautomaten eingeführt und ihre PIN-Nummer eingegeben hatten. Sodann verdeckten sie das Bedienfeld mit Zeitungen und gaben als auszuzahlende Geldsumme jeweils Beträge von 500 bzw. 800 Euro ein. Das anforderungsgemäß ausgegebene Bargeld entnahmen sie dem Automaten und entfernenten sich. In einem Fall bedrängten sie hierbei die Geschädigte, nachdem diese ihre PIN-Nummer eingegeben hatten, indem sie sie schubsten, woraufhin die Geschädigte erfolglos versuchte, den Vorgang abzubrechen. Die Angekl. T und D R wirkten bei einigen Fällen mit, indem sie absprachegemäß die Flucht der beiden anderen Angekl. Unterstützten, wobei der Angekl. T in einem Fall Verfolger mit einem Radschlüssel bedrohten
Aus den Gründen
Das LG hat das Ansichnehmen des von den Geldautomaten ausgegebenen Bargelds zutreffend als Diebstahl gewertet. Es hat insbesondere zu Recht angenommen, dass die Angekl. Die Geldscheine, bei denen es sich um für sie fremde Sachen handelte, wegnahmen.
NJW 2021 Seite A545