VVG § 115; PflVG § 1; FZV § 14; AKB 2015 Nr. A.1.1, G.8, H.2, H.7
1. Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahren abgedeckt. Eine solche Gefahr stellt die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang dar, auch wenn dieser mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird.
2. Weder die kurzzeitige Außerbetriebssetzung noch die Veräußerung des Fahrzeugs lasseneine Ruhensversicherung als Bestandteil der Kfz-Haftpflicht entfallen. (alle amtl.)
OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2021 – 4 W 475/21
VersR 2021 S. 1371