Entscheidung der Woche Archiv 2018

BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

 

Durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB hat der Gesetzgeber die gesetzliche Fiktion geschaffen, dass im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten gilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB entfallen damit nicht nur für die Zukunft die durch die fristlose Kündigung ausgelösten Räumungs- und Herausgabeansprüche, sondern das Mietverhältnis ist als ununterbrochen fortstehend zu behandeln.

Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärung zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer – entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gem. § 543 Abs. 2 S. 3 BGB(unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen – Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist.                                               (alle amtl.)

BGH, Urt. v. 19.9.2018 VIII ZR 231/17

(LG Berlin – 66 S 90/17; AG Berlin-Pankow/Weißensee – 102 C 333/16)

MDR 2018 S. 1364

Anm.: Häufige Fallgestaltung in der Praxis.

BGB §§ 138, 139, 1408, 1570, 1572 Nr. 2, 1585 c

  1. Die kompensationslose ehevertragliche Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum führt bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass berufliche Einschränkungen aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden.
  2. Diese Unwirksamkeit erfasst bei vereinbarter salvatorischer Klausel nicht den gesamten Vertrag.
  3. Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (vgl. BGH, NJW 2013, 380 = FamRZ 2013, 195; NJW 2017, 1883 = FamRZ 2017, 884).

OLG Celle, Beschluss vom 13.9.2018 – 17 UF 28/18

NJW 2018 S. 3462

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1; 1004; UWG §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 3

 

*1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in sine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.*

 

*2. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt-*

 

*3. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.*

BGH, Urteil vom 10.7.2018 (VI ZR 225/17, LG Braunschweig)

VersR 2018 S. 1397

BGB § 906, § 1004

 

Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die nächtliche Beleuchtung benachbarter Gebäude besteht nicht, wenn die Lichtimmissionen die Benutzung des eigenen Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen.

(nicht amtl.)

Aus den Gründen:

Während der – vom Balkon der Klägerin nicht eröffnete – Blick in einzelne Lichtquellen einen solchen Effekt haben könnte, führt die Verteilung des von diesen ausgehenden Lichts auf die Kirchturmwand zu einer starken Verringerung der Leuchtdichte. Die Fassadenreflexion wirkt danach nicht blendend. …

Nachdem die Fensterflächen des Schlafzimmers auf die Dachterrasse und damit im rechten Winkel zum angeleuchteten Turm ausgerichtet sind, tendieren bereits die dort gemessenen Beleuchtungswerte gegen Null. …

OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.2.2018 – 12 U 40/17

MDR 2018 S. 790

StVO § 10, § 26

Den vom gegenüberliegenden Gehsteig kommenden und auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn in einem Zug überquerenden Pedelec-Fahrer trifft bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug ein Verschulden nach § 10 StVO. Als nicht abgestiegener Fahrer eines Pedelec – mithin als Radfahrer – unterfällt er nicht dem Schutzbereich des § 26 StVO.

(nicht amtl.)

OLG Hamm, Urt. v. 2.3.2018 – 9 U 54/17

MDR 2018 S. 792

BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823

*1. Bei Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeinde im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines von ihr betriebenen Schwimmbads auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern.*

 

*2. Darüber hinaus ist die Gemeinde nicht zum Hinweis verpflichtet, dass die Bestuhlung nur bis einem Höchstgewicht genutzt werden könne.*

 

*3. Ohne konkreten Anlass für eine Überprüfung ist vom Betreiber eines Schwimmbads mehr als eine tägliche Sichtkontrolle der Bestuhlung nicht zu verlangen.*

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2017 (4 U 149/16)

Der bei einem Körpergewicht von 170 kg unter Adipositas leidende Kl. besuchte am 29.3.2015 mit seiner Familie das von der bekl. Gemeinde betriebene Erlebnisbad in T. Gegen 16.00 Uhr hielt er sich mit seiner Familie in der Cafeteria im Nassbereich des Schwimmbads auf und saß auf einem der dort vorhandenen, neuwertigen Plastikstühle. Nachdem er mit dem Essen fertig war, wollte er aufstehen. Dabei brach das linke hintere Stuhlbein, woraufhin der Kl. nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf auf einen Heizkörper prallte. Mit Anwaltsschreiben vom 8.4.2015 ließ er die bekl. Partei zur Anerkennung ihrer Haftung dem Grunde nach auffordern, was deren Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 29.5.2015 ablehnte.

VersR 2018 S. 826

ZPO §§ 127 IV, 572 III

  1. Ein bestellter (Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung kündigt und kurze Zeit später der –die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende– Versicherungsfall eintritt.
  1. Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.2.2018 – 4 W 79/18

BGB §§ 1666, 1666 a I 1; FamFG §§ 49,68 III 2

  1. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist bereits in dem Anfertigen der Bilder von den eigenen Töchtern in kinderpornografischer Pose zu sehen, ganz gleich, ob diese für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Personen angefertigt wurden. Bereits durch das Abfotografieren der Kinder in diesen eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornografischen Positionen liegt eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und eine sexuelle Ausbeutung zu pornografischen Aktivitäten und hiermit verbunden der naheliegende Eintritt eines Schadens für die körperliche und psychische Unversehrtheit der Mädchen.
  2. Nach dem im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab ergibt sich daraus auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders vulnerable Schwester der bislang betroffenen Mädchen. Insofern besteht nach Auffassung des Senats die erhebliche und nachhaltige Gefahr, dass auch der Säugling vom Lebensgefährten der Kindesmutter zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornografischer Interessen missbraucht würde. Bereits der einmalige Missbrauch bergründet aber die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes (vgl. BGH, NJW 2017, 1032 = FamRZ 2017, 212), welchem zudem aufgrund seines sehr jungen Alters jede Möglichkeit fehlt, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen.

 

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.3.2018 – 1 UF 4/18

NJW 2018 S. 2208

ZPO §§ 127 IV, 572 III

  1. Ein bestellter (Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung kündigt und kurze Zeit später der –die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende– Versicherungsfall eintritt.
  2. Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.2.2018 – 4 W 79/18

NJW 2018 S. 2277

BGB §§ 1601, 1610 II; BAföG §§ 36, 37 I 1

Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.5.2018 – 7 UF 18/18

BGB § 1932, § 2154, § 2156, § 2258

 

Eine testamentarische Verfügung, wonach die bedachte Ehefrau „aus dem Besitz“ des Erblassers „nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“, stellt keine umfassende Erbeinsetzung dar.

(nicht amtl.)

 

 

OLG Bamberg, Beschl. v. 7.5.2019 – 3 W 16/19

(AG Aschaffenburg – 562 VI 643/18)

 

 

 

MDR 2019 S. 872

GG Art. 2 II 1, 3 I, 9 IV 1; NRWGO § 8 I u. II; SGB V § 33 I

Weder aus § 8 I noch aus § 8 II NRWGO kann ein Anspruch auf Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung (hier: einer Toilette) abgeleitet werden. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Münster, Beschluss vom 14.2.2017 – 15 E 831/17

Zum Sachverhalt

Der Ast. begehrte Prozesskostenhilfe für einen Eilantrag, mit dem er die Ag. verpflichten will, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet, das heißt in der Innenstadt und den Stadtteilzentren sowie am C. öffentliche, kostenfreie benutzbare Toiletten aufzustellen sowie für deren regelmäßige Wartung und Pflege zu sorgen.

Das VG Gelsenkirchen (Beschl. V. 19.9.2017 – 15 K 6244/17) hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Ast. Blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Die Einrichtung (weiterer) öffentlicher Toilettenanlagen ist jedoch für den Schutz der genannten Grundrechte des Ast. nicht unbedingt erforderlich. Angesichts des beim Ast. Diagnostizierten imperativen Harndrangs mit Inkontinenzepisoden ist es ihm für den Fall, dass eine der von ihm erwähnten vorhandenen öffentlichen Toiletten nicht erreichbar sein sollte, zuzumuten, auf Hilfsmittel des Sanitärbedarfs zurückzugreifen, die ihm den Aufenthalt in der Öffentlichkeit ermöglichen, ohne Gefahren für seine Gesundheit oder seine Menschenwürde befürchten zu müssen. Derartige Hilfsmittel können gegebenenfalls Sonderbedarf nach § 27 a IV SGB VII bzw. Hilfsmittel nach § 33 I SGB V darstellen.

NJW 2018 S. 1991 u. 1992

BGB § 323, § 434, § 440

Die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware die dazu führt, dass die Stickoxidwerte eines Fahrzeugmotors im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandlauf verschlechtert werden, ist als Sachmangel anzusehen. Die Dauer einer angemessenen Nachbesserungsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss die bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde genehmigt werden, und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.                          (nicht amtl.)

OLG Nürnberg, Urt. v. 24.4.2018 – 6 U 409/17

(LG Ansbach – 2 O 755/16)

MDR 2018 S.863

BetrAVG § 7 II; BetrAVG aF § 1 b I 1; AEUV Art. 267 III; BGB §§ 305 I, 1303; AGG §§ 1, 3, 6, 7, 10; RL 2000/78/EG Art. 2, 6

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, von der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen sind, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG.

BAG, Urteil vom 20.2.2018 – 3 AZR 43/17

BGB § 535 Abs. 1, § 858, § 862 Abs 1 S. 1, § 862 Abs. 1 S. 2; ZPO § 940

 

Ein Vermieter kann mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich deren Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören. Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, muss ein Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre. Seinen Unterlassungsanspruch kann der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.

 

 

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.2019 – 2 U 3/19

(LG Frankfurt/M. – 2-28 0 246/18)

 

 

MDR 2019, S. 476

BGB §§ 133, 157; VVG § 159 Abs. 2; ALB § 13 Abs. 1 S. 2

Ein Bezugsrecht für den Fall der „Heirat“ darf nicht dahin gehend ergänzend ausgelegt werden, dass die Bezugsberechtigung nicht nur im Fall der Heirat verschiedengeschlechtlicher Personen, sondern auch im Fall der Eingehung einer Lebenspartnerschaft durch gleichgeschlechtliche Personen begründet sein solle.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.6.2017 (5 U 23/17)

VersR 2018 S. 538

BGB § 906 Abs. 2 S. 2, § 1004 Abs. 1

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts. (amtl.)

BGH, Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16

(OLG Naumburg – 4 U 52/15; LG Magdeburg – 10 O 1082/13)

MDR 2018 S. 467

BGB § 839; BPolG § 51 II Nr. 2; LuftSiG § 5 I 1, III 1

Ein Fluggast, der sich erst eine knappe Stunde vor Abflug zur Sicherheitskontrolle einfindet, muss das Risiko einer sich daraus ergebenden Verspätung selbst tragen. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, Hinweisbeschluss vom 14.12.2017 – III ZR 48/17

NJW 2018 S. 1396

BGB §§ 823 Abs. 2, 1004; LGG SL § 28 S. 1; AGG §§ 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1,3

*Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverhältnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürlichen Geschlecht umfassen („generisches Maskulinum“).*

BGH, Urteil vom 13.3.2018 (VI ZR 143/17, LG Saarbrücken)

[1] Die Kl. verlangt von der Bekl. Sparkasse, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint.

[2] Die Kl. ist Kundin der Bekl. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa „Kontoinhaber“ keine grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Bekl. an die Kl. mit der Anrede „Frau…“. Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Kl. die Bekl. auf, die Formulare dahin gehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form („Kontoinhaberin“) vorsehen.

[3] Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hat das LG zurückgewiesen.

Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

BGB § 242; PflVG § 3 Nr. 1 (alt)

BGH, Urteil vom 13.3.2018 (VI ZR 143/17, LG Saarbrücken)

Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.

(amtl.)

BGH, Urt. v. 27.2.2018 – VI ZR 109/17

(OLG Karlsruhe in Freiburg – 14 U 175/14; LG Freiburg – 6 0 356/13

VO (EG) Nr. 1060/2009 idF der VO (EG) Nr. 462/2013 Art. 35 a I 2; BGB §§ 241 II, 280 I, 311 III, 826; Rating-VO Art. 51, 35 a

  1. Art. 35 a I 2 der VO (EG) Nr. 1060/2009 in der Fassung der VO (EG) Nr. 462/2013 begründet keine Haftung einer Ratingagentur gegenüber dem Anleger, wenn sich ihr Rating auf den Emittenten des von dem Anleger erworbenen Finanzinstruments, nicht aber auf das Finanzinstrument selbst bezieht.
  2. Der im Fall eines Unternehmensratings zwischen dem Emittenten und der Ratingagentur geschlossene Ratingvertrag begründet regelmäßig keine Schutzpflichten gegenüber Anlegern, die ein Finanzinstrument des gerateten Unternehmens erwerben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2018 – I-6 U 50/17

NJW 2018 S. 1615

StVO §§ 1 II, 3 III, 35 V a, VIII, 37, 38 I 2; UStG § 17 II 1 Nr. 1; VVG §§ 86 I S. 1 u. 2, 115 I; StVG §§ 7, 17 I II u. III

  1. Zur Betriebsgefahr eines Rettungsfahrzeugs, das ungebremst mit mindestens 43 km/h bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfährt.
  2. Fährt ein Rettungswagen im Notfalleinsatz mit Blaulicht und Einsatzhorn ungebremst mit 43 km/h bei Rotlicht in die Kreuzung ein und kollidiert dort mit einem entweder unaufmerksamen oder zu schnell fahrenden Pkw-Fahrer, kommt eine Haftungsverteilung im Verhältnis von ⁴/₅ zu ⅕ zulasten des Rettungswagenfahrers in Betracht. Leitsatz 2 von der Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2018 – I-1 U 112/17

NJW 2018 S. 1694