BGB § 2247, § 2267
Zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden.
Aus den Gründen:
Die in dem eigenhändigen Testament hinsichtlich des „Erbteils P./I.“ getroffene letztwillige Verfügung ist nicht hinreichend bestimmt und damit unvollständig. Denn ihr allein lassen sich die Erben – ohne Rückgriff auf die Anlage – nicht im Einzelnen entnehmen. Wie vom Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler festgestellt, war im Streitfall aus dem Text des Testaments nicht erkennbar, welche Personen mit der Formulierung „5 befreundete Familien“ gemeint waren. (Wird ausgeführt.)
BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – IV ZB 30/20
(OLG Frankfurt – 20 W 79/19; AG Groß-Gerau- 41 VI 546/18)
MDR 2022 S. 249