BGB § 249; ZPO § 287
Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bei bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss von Seiten des Geschädigten ausgeschlossen werden, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren. (amtl.)
OLG Koblenz, Beschl. v. 28.07.2021 – 12 U 353/21
(LG Koblenz – 5 O 258/19)
Aus den Gründen:
Nach der Rechtsprechung muss bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bei bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im Einzelnen von Seiten des Geschädigten ausgeschlossen werden, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren. Um seiner Darlegungslast insoweit gerecht zu werden, muss der Geschädigte hierbei im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen.MDR 2021 S. 1391