Gibt im Überstundenprozess der Arbeitnehmer an, von wann bis wann er gearbeitet haben will und trägt zudem vor, keinerlei Pausen gemacht zu haben, hat er damit ausreichend behauptet, sämtliche von ihm angegebenen Zeiten seien zu vergütende Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber schuldet Vergütung für eine der Normalarbeitszeit übersteigende Arbeitsleistung nur dann, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zuzurechnen sind.
BAG Urteil vom 4.5.2022 – 5 AZR 359/21
BeckRS 2022, 12566
NJW Spezial 2022 S. 594