Die spätere Absage der Veranstaltung auf Grund der COVID-19-Pandemie führt schon deshalb nicht zu Mängelgewährleistungsrechten der Klägerin gegenüber der Beklagten, weil dieser Umstand nach der bereits erfolgten mangelfreien Übertragung des Rechts eintrat. Der Verkäufer schuldet indes grundsätzlich nur die Mangelfreiheit in diesem Zeitpunkt, nicht jedoch deren Fortbestand nach Erfüllung (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 453 Rz. 29;…). …
MDR 2022, S. 1079