Versicherungsschutz nur bei Anbringen beider roter Kennzeichen
VVG § 100; FZV § 2 Nr. 23 Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen begründet allein das deutlich sichtbare Anbringen beider roter Kennzeichen den Versicherungsschutz. Das Tatbestandsmerkmal der Anbringung ist hierfür konstitutiv. …