Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung „Kinder der versicherten Person zu gleichen Teilen“ bei Vorversterben eines Kindes
VVG §160; BGB §§ 133, 157, 812, 816, 2068, 2069 Eine Bezugsrechtsbestimmung, welche die vorhandenen Kinder zu gleichen Teilen als Bezugsberechtigte bestimmt, beinhaltet für den Fall des Vorversterbens eines Kindes…