BGB § 249, § 536a, § 823
Verstirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit Legionella pneumophilia der Serogruppe 1 und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, sondern finden sich in mehreren im Haus genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophilia der Serogruppe 2-14, so scheitert der Beweis, die Verstorbene haben sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen
LG Krefeld, Urt. v. 5.5.2021 – 2 S 18/19 MDR 2021, S. 807