GVVG § 172;BB-BUZ §§ 1,2 Nr. 3
Ein selbstständiger Tennislehrer, der wegen einer chronischen entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenkes und daraus resultierendem Belastungsschmerz nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, kann seinen Schülern das Tennisspielen nicht mehr beibringen und ist als bedienungsgemäß berufsunfähig anzusehen.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2020 – 5 U 42/19 VersR 2020 S. 678