Der Unternehmer kann seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 III 1 BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchs eindeutige Belehrung genügt.
(alle amtl.)
BGH Urteil vom 1.12.2022 – I ZR 28/22
NJW 27/2023, S. 1964