BGB § 133, § 2084, § 2174
Wendet der Erblasser im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern das bei seinem Tode vorhandene Bargeld zu, ist eine Auslegung, wonach dieses Bargeld auch leicht verfügbare Bankguthaben erfasst möglich, aber nicht zwingend. Es gibt keine Regel, nach der unter dem Begriff Bargeld zwangsläufig auch das auf Bankkonten liegende Geld umfasst wird
OLG München, Beschl. v. 5.4.2022 – 33 U 1473/21
(LG München I – 3 O 3962/21)MDR 2022 S. 900