BGB § 394 S. 2, VVG § 193 IX 1
- Der private Krankenversicherer ist nach § 394 S. 2 BGB berechtigt, mit rückständigen Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.
- Ein Krankenversicherungsvertrag wird auch dann gem. § 193 IX 1 VVG aus dem Notlagentarif in den Ursprungstarif zurückgeführt, wenn die Prämienrückstände durch eine seitens des Versicherers erklärte Aufrechnung getilgt worden sind.
BGH, Urteil vom 29.9.2021 – IV ZR 99/20NJW 2021 S. 3783