BGB § 280, § 311; ZPO § 287
Schlägt ein Unternehmer für Haustechnik einem Grundstückseigentümer vor, eine beschädigte Abwasserleitung durch die Verlegung einer neuen Leitung auf dem Grundstück zu ersetzen, muss er den Auftraggeber gegebenenfalls darauf hinweisen, dass eine Sanierung der alten Leitung im Inlinerverfahren möglicherweise wesentlich kostengünstiger wäre. Wenn Inlinersanierungen nicht zum eigenen Leistungsspektrum des Unternehmers gehören, ändert dies nichts. (amtl.)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.6.2022 – 9 U 163/20
(LG Konstanz – 5 O 166/17)
MDR 2022 S. 1150