BGB §§ 249 Abs. 1, 254, 280 Abs. 1, 823 Abs. 2; StGB § 263; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. (amtl.)
BAG, Urt. v. 29.4.2021 – 8 AZR 276/20
VersR 2022 S. 434