BGB §§ 276, 839; GG Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1, Art 5 Abs. 1 S. 2, Art 34 S. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art 10 Abs 1 S. 1, ZPO § 287 Abs, 1 S. 1
- Bei Auskünften an die Presse im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft alle Formulierungen zu vermeiden, die den Gegenstand der Ermittlung bedeutender erscheinen lassen können, als es dem wirklichen Gehalt der Vorwürfe entspricht.
- Die Zulässigkeit einer staatsanwaltschaftlichen Presseinformation setzt einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Informationen sprechen. Erforderlich ist weiter, dass der Verfasser der Presseinformation eine hinreichend sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt angestellt haben.
- Mit Rücksicht auf die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung bestehende Unschuldsvermutung dürfen die Äußerungen nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Der Öffentlichkeit muss vielmehr vermittelt werden, dass die Sachlage offen ist.
- Eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung ist unzulässig.
(alle nicht amtl.)
KG, Urt. v. 20.10.2022 – 9 U 21/21 (nrkr.)
VersR 2019, S. 1229