BGB § 833, § 839; G Art. 34; PolG SL § 8
- Wird ein Polizeihund während eines Einsatzes gegenüber einer randalierenden Personengruppe zulässigerweise ohne Maulkorb geführt, so muss der den Hund führende Beamte ihn so weit beherrschen, dass der Hund nicht willkürlich zubeißen kann.
- Bewegt sich eine Person unter Missachtung eines polizeilichen Platzverweises in einer komplexen, unübersichtlichen und dynamischen Situation selbsttätig auf den Bissbereich des Hundes und wird sie deshalb gebissen, so sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch den Hundeführer bewiesen ist.
(alle amtl.)
OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.5.2023 – 4 U 57/22
(LG Saarbrücken – 4 O 440/21) MDR 2023, Seite 1319