Ahndbarkeit der Nutzung vom Fahrer nicht selbst aktivierter „Blitzer-App“

StVO § 23c I 3

Ein durch § 23c I 3 StVO verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.

(amtl.)

OLG Karlsruhe Beschluss vom 7.2.2023 – 2 Orbs 35 Ss 9/23

NJW 2023, Seite 2738

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