Abweichende Würdigung einer Zeugenaussage ohne erneute Vernehmung

ZPO § 398, § 529; GG Art. 103

Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei.

                                                                                              (nicht amtl.)

BGH, Beschl. v. 23.11.2023 – V ZR 59/23

(OLG Naumburg – 8 U 72/21; LG Magdeburg – 903/19)

MDR 2024, Seite 459

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