BGB §§ 2232, 2247; BeurkG §§ 10, 13
Für die Unterzeichnung eines notariell errichteten Testaments genügt es, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben, und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht.
OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2020 – 2 Wx 102/20
NJW 2020 S. 2120