GG Art. 12 Abs. 1; AGG §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 S. 1
1. Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§20 Abs. 1 S. 1 AGG) – hier wegen des Alters – kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen.
2. Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art 12 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung – hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel – angewiesen ist. (alle amtl.)
BGH, Urt. v. 27.05.2020 – Vlll ZR 401/18
VersR 2020 S. 114